Hausschwammsanierung mit Steuervorteil
Foto: Hausschwamm-Fruchtkörper in der Wohnung: Sanierung steuerlich absetzbar?
Manchmal kann man einem Hausschwammbefall auch noch was Gutes abgewinnen:
In einer Wohnung wurde Echter Hausschwamm festgestellt. Der Bauherr machte die Hausschwammsanierung als außergewöhnliche Belastung, wie Hochwasser, steuerlich geltend: Das Finanzamt war dagegen, doch der Bauherr hat Recht bekommen (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 12 K 10270/09). Erfahren Sie mehr hier!
Es gibt für Eigentümer von Immobilien nur wenige Nachrichten, die noch schlechter sind als die von einem Befall des Gebäudes mit Hausschwamm. Nach Überzeugung der Gerichte kommt das einer "privaten Katastrophe" gleich und deswegen erhält der betroffene Eigentümer die Möglichkeit, die angefallenen Ausgaben als „außergewöhnliche Belastung" steuerlich abzusetzen.
Der Fall:
Ein Eigentümer erfuhr durch ein Sachverständigengutachten, dass seine Wohnung u.a. vom Hausschwamm befallen sei. Er empfahl dringend eine Sanierung, um die Substanz des Gebäudes nicht weiter zu gefährden und um Gesundheitsschäden durch Sporen zu vermeiden. Die Kosten für diese Arbeiten beliefen sich auf immerhin ca. 10.000 Euro. In der folgenden Steuererklärung machte der Hauseigentümer diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, da der „Schwammbefall" aufgrund seiner Häufigkeit nicht als außergewöhnlich anzusehen sei. Schließlich könne auch ein Verschulden vorliegen - entweder der Baufirma wegen mangelhafter Arbeit oder der Bewohner wegen unzureichender Lüftung.
Das Urteil:
Die niedersächsischen Finanzrichter urteilten für den Steuerzahler: Es handle sich hier um eine außergewöhnliche Belastung. Denn das "Ereignis Hausschwamm" sei einer Naturkatastrophe (wie Hochwasser) oder einer privaten Katastrophe (wie Wohnungsbrand) gleich zu setzen. Es handle sich "nach allgemeiner Wahrnehmung" um "einen besonderen Schicksalsschlag", der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst werde. Auch spreche nichts für ein eigenes Verschulden des Betroffenen und auch Ersatzansprüche gegen Dritte seien nicht realisierbar.