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Hitzebehandlung zur Quarantäne

Hitzebehandlungen nach ISPM 15

Im internationalen Güter- und Warentransport z.B. mittels Seecontainern wird oft Verpackungsholz in Euro-Paletten oder als Stauholz verwendet. Um die Verbreitung und Verschleppung bzw. die Einfuhr von Quarantäne-Schädlingen, die sich im oder am Holz befinden, zu verhindern, muss das Holz vor dem Transport zertifiziert nach ISPM 15 z.B. hitzebehandelt werden.

IPPC-Markierung
Foto: IPPC-Markierung (Muster)

Nach den internationalen Regelungen der IPPC (International Plant Protection Convention) wird mit der Richtlinie ISPM Nr. 15 (International Standards of Phytosanitary Measurements) die Behandlung von Holzverpackungsmaterial spezifiziert und normartig geregelt. Mit dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15 für Holzverpackungsmaterial wurden phytosanitäre Behandlungs- und Überwachungsmaßnahmen international festgelegt, um das Risiko der ungewollten Ausbreitung von Schädlingen bzw. Schadorganismen durch Holzverpackungsmaterial im internationalen Warenhandel zu reduzieren.

Hitzebehandlungskammer1
Foto: Die Hitzebehandlungskammer gegen Quarantäneschädlinge wird mit Paletten beladen

Möglich sind hiernach als Behandlungsmethoden Brommethan (Methylbromid)-Begasungen sowie alternativ Hitzebehandlungen. In Deutschland ist die Verwendung von Brommethan (Methylbromid) wegen der Ozonschicht-schädigenden Eigenschaften mittlerweile verboten. Somit bleibt als Regelmaßnahme nur die Hitzebehandlung.

Das Holz muss dabei im Holzkern (durch den gesamten Querschnitt des Holzes) ununterbrochen auf eine Temperatur von 56 Grad Celsius für 30 Minuten erhitzt (Heißluftverfahren) werden. Das Holzverpackungsmaterial muss aus entrindetem Holz gefertigt sein. Durch das Aufbringen der IPPC-Markierung wird angezeigt, dass die international anerkannten phytosanitären Schutzmaßnahmen korrekt angewendet wurden.

Der Standard gilt für alle Arten von Holzverpackungsmaterial, das einen Übertragungsweg für Schadorganismen (Insekten, Nematoden, Pilze) und somit eine Gefahr hauptsächlich für lebende Bäume und Nutzpflanzen darstellen kann. Davon betroffen sind Holzverpackungsmaterialien wie z.B.

  • Kisten, Lattenkisten, Packkisten
  • Verschläge, Trommeln, Fässer
  • Stauholz (wie einzelne Holzstücke und Keile zum Befestigen der Waren in Containern)
  • Paletten
  • Kabeltrommel- und Spulenkörper

Euro-Paletten-unterliegen-den-Bestimmungen-von-ISPM-15
Foto: Euro-Paletten unterliegen den Bestimmungen von ISPM 15

Ausgenommen von den Anforderungen des ISPM 15-Standards sind auf Grund eines geringen Risikos folgende Materialien bzw. Gegenstände:

  • Holzverpackungsmaterial, das vollständig aus dünnem Holz hergestellt wurde, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger(Holzwerkstoffe, Span-, Tischler-, Faserplatten, Sperrholz etc.)
  • Holzverpackungen, die vollständig aus Holzwerkstoffen hergestellt wurden, wie Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder Furnier, die unter Nutzung von Klebstoff, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurden
  • Fässer für Wein und Spirituosen, die während der Herstellung erhitzt wurden
  • Geschenkkisten für Wein, Zigarren und andere Warenarten, die aus Holz hergestellt wurden, das so behandelt oder hergestellt worden ist, dass sie frei von Schadorganismen sind
  • Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle.

Hitzebehandlungskammer-gegen-Quarantaeneschaedlinge
Foto: Hitzebehandlungskammer gegen Quarantäneschädlinge

Ferner gibt es die Möglichkeit, nach vorheriger Klärung mit den zuständigen Pflanzenschutzämtern in den Empfängerländern eine Genehmigung einzuholen, um die Verpackungshölzer mit Sulfuryldifluorid (Profume; Quarantänebegasungen) zu begasen.

Hintergrundinfos zu IPPC/ ISPM 15: Viele Länder hatten daher in der Vergangenheit Importvorschriften erlassen, um eine Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern. Um diese Einfuhrvorschriften zu harmonisieren wurde im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzabkommens (IPPC) im Jahre 2003 der „Internationale Standard Phytosanitärer Maßnahmen Nr. 15" mit dem Titel „Richtlinien zur Regulierung von Holzverpackungen im Internationalen Handel" – kurz ISPM 15 (ISPM 15 - English version) – veröffentlicht. Der ISPM Nr. 15 wird nach und nach von den IPPC-Vertragsstaaten (derzeit 166) umgesetzt. In Deutschland sind die relevanten Anforderungen in der Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) verankert. Die Richtlinie 2000/29/EG enthält die für alle EU-Staaten verbindliche Rechtsgrundlage zur Umsetzung der Verpackungsholzanforderungen für die Einfuhr.

 

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Foto: Hier wurden Quarantäneschädlinge festgestellt. Die Pflanzenschau-Behörde ordnete eine Bekämpfung an

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